THW statt Bundeswehr
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in
das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im
Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs
Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres
eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der
Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der
Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle.
Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der
Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18
Jahre alt sind.
Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn
Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne
des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur
Zeit gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens sechs
Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet
und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst
herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung
der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an,
solange Sie im Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirken.
Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss
eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich
davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter
Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine weitere
Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.